Der Bundesgerichtshof hat in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss, Az.: I ZB 64/05, gegen einen Rechtsanwalt entschieden. Der Anwalt hat gleich mehrfach seine Sorgfaltspflichten verletzt.
Der Grundsatz: Anwälte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.
Speziell für die Übermittlung per Fax gilt: Der Anwalt kommt seiner Verpflichtung nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Darf die Ausgangskontolle zuverlässigem Büropersonal übertragen werden, oder muss der Anwalt selbst konrollieren? Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontolle auf zuverlässiges Personal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt der Rechtsanwalt aber generell oder im Einzelfall die Ausgangskontrolle selbst, muss er für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen.
Bei der Kontrolle darf sich der Rechtsanwalt nicht auf Mitarbeiter verlassen, auch wenn diese Mitarbeiter zuverlässig sind, die bislang noch nicht mit der Ausgangskontrolle als solcher befasst waren. Im entschiedenen Fall unterlief einer Auszubildenden der Fehler, dass sie lediglich das Bestätigungsschreiben vorab per Telefax übermittelt hat, nicht jedoch die Berufungsschrift.
Es wird sich für manchen empfehlen, auch noch die weiteren Hinweise des Urteils zu studieren.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen