Anders als oft üblich, hat das Bundesverfassungsgericht sein heute verkündetes Urteil auch sofort in vollständiger Form, also mit den Gründen, publiziert. Der dem Urteil vorangestellte Leitsatz bringt - anders als die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 25/2006 - die Tragweite des Urteils noch nicht zum Ausdruck. Die Wirtschaft wird sich vor allem mit den Hinweisen zur (möglichen, aber nicht zwingend notwendigen) Zulassung privater Anbieter befassen. Das Bundesverfassungsgericht äußert zur Zulassung privater Anbieter lediglich im letzten Teil des Uteils:
„Ein verfassungsmäßiger Zustand kann daher sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.”
Sie können hier das Urteil, Az.: 1 BvR 1054/01, samt Leitsätzen nachlesen.
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