Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem Beschluss Az.: 398 54 762.9/35 übersichtlich Grundsätze zur Verwechslungsgefahr zusammengestellt. Es handelt sich um einen der Fälle, bei denen man sich fragt, warum jemand ausgerechnet an eine bekannte Marke anschließt. Verloren hat der Nachahmer
Nacheinander legt der Beschluss dar:
1. Abzustellen ist zur Verwechslungsgefahr üblicherweise auf Wortklang, Wortbild (visuelle Betrachtung) und Wortsinn.
2. Relevant ist das Leitbild des umsichtigen und kritisch prüfenden Verbrauchers.
3. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
4. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren.
5. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
6. Die Bejahung der Verwechslungsgefahr setzt nach § 9 Abs. 1 MarkenG voraus, dass sowohl die sich gegenüberstehenden Marken als auch die durch sie gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.
7. Der hohe Bekanntheitsgrad oder gar die Berühmtheit der widersprechenden Marke kann von der Markenstelle nur für die Waren berücksichtigt werden, für welche die Marke bekannt oder berühmt ist.
8. Einwendungen außerhalb des formellen Markenrechts müssen im Rahmen einer Löschungsklage geltend gemacht werden.
Wir haben dem Beschluss, wie üblich, auch noch Leitsätze vorangestellt.
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