Gewonnen hat Hubert Burda Media. Entschieden hat das Patent- und Markenamt unter dem Az. 303 52 823.0/16.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Der Widerspruch gilt als nicht erhoben, weil ein wirksamer Widerspruch nicht vorliegt. ...Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Markenstelle ... unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses mitgeteilt, dass am 27. Juni 2003 [über] das Vermögen der Firma ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über die in die Insolvenzmasse fallenden Rechte, wozu auch die streitgegenständliche Widerspruchsmarke gehört, auf den Insolvenzverwalter über mit der Folge, dass nicht mehr die Markeninhaberin, sondern allein der Insolvenzverwalter handlungsbefugt ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist weiterhin die Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten erloschen.”
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen