Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts, zu dem die Begründung noch nicht vollständig vorliegt, zeigt wieder: Wer nicht an alles denkt, läuft Gefahr, alles zu verlieren. Warum ist diese Klausel rechtswidrig, woran hat der Arbeitgeber nicht gedacht:
„Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000 betragen. Sie gelten auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.”
Was macht die Klausel rechtswidrig? Die Unbestimmtheit der Ausbildungskosten? Falsche Fährte.
Das BAG stellt darauf ab, dass die Klausel den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Acht läßt.
Deshalb, so das Urteil 9 AZR 610/05, werde gegen Treu und Glauben verstoßen, folglich sei die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schlechthin unwirksam und lasse sich nicht geltungserhaltend reduzieren.
Sie müssen derartige Bestimmungen somit sinngemäß dahin einschränken, dass sie nur gelten, wenn entweder der Arbeitnehmer kündigt, oder wenn dem Arbeitnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grunde gekündigt wird.
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