Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil mit dem Az.: 324 0 448/04 den Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG beurteilt. Im entschiedenen Fall hatte eine Betroffene die Einwilligung zu Filmaufnahmen für eine Fernsehsendung widerrufen.
Das Gericht nahm an, die Betroffene habe unter Druck eingewilligt, und deshalb hätten die Aufnahmen augrund des Widerrufs der Einwilligung aus dem Beitrag herausgeschnitten oder wenigstens die Betroffene durch Pixelung o. ä. unkenntlich gemacht werden müssen.
Eine Geldentschädigung verweigerte das Landgericht Hamburg jedoch unter anderem mit der Begründung:
„Die oben dargelegten Grundsätze hierzu stellen keine gefestigte Rechtsprechung dar. Zwar war der Beklagten aus dem genannten Verfahren zum Aktenzeichen 324 0 634/03 die grundsätzliche Auffassung der Kammer zu den Widerrufsmöglichkeiten von Betroffenen bekannt, die sich in einer Drucksituation an der Haustür zusätzlich einem Kamerateam gegenübersehen. Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei aber bisher um eine Einzelfallentscheidung; eine Überprüfung durch eine höhere Instanz ist ebenfalls nicht erfolgt. Damit indes ist es der Beklagten jedenfalls nicht in erheblichem Maße vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die erteilte Einwilligung Bestand haben würde. Hinzu kommt, dass die Beklagte angesichts der Bereitschaft der Klägerin, vor laufender Kamera ihre Sicht zu äußern, zumindest guten Glaubens sein durfte, dass die Klägerin sich in ihrer Willensentschließung nicht allzusehr eingeschränkt gefühlt habe, als sie dem Kamerateam Zutritt gewährte.”
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