Das Kammergericht (Berlin) hat dargelegt:
„Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandete Markennennung nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleichs in der Weise vorgenommen, dass er sich mit den unterschiedlichen technischen Merkmalen bzw. Wirkungsweisen der beiderseitigen Produkte auseinandergesetzt hätte, sondern er hat die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt.
Das geschah dadurch, dass er die - durch Werbung bekannt gemachte - Marke ausschließlich in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf Information des Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anlocken von Interessenten ausgerichtet war. Die Gestaltung der Artikelbezeichnung hat ersichtlich den Zweck, Kunden, die sich für das Produkt der Antragstellerin interessieren, auch mit dem des Antragsgegners zu konfrontieren.”
Aufgrund dieser Überlegungen hat das KG den eye-catcher nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wegen unzulässiger vergleichender Werbung für rechtswidrig erklärt. Az.: 5 W 32/05.
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