Der klassische Fall:
Die Parteien korrespondieren. Der Gegner vertritt die Ansicht, die Rechtslage spreche für ihn. Der Berechtigte mahnt jedoch nicht ab, sondern geht sofort gerichtlich vor. Der Gegner erkennt sofort an und beantragt, im Hinblick auf § 93 ZPO dem Berechtigten die Kosten aufzuerlegen.
Mit Erfolg. Das OLG Hamburg - mit dem erstinstanzlichen Gericht übereinstimmend - wörtlich:
„Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war. Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser 'Berühmung' noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält.”
Az. des Beschlusses: 5 W 12/06.
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