Wenn die Konzeption- und Organisation wesentlich geändert wird, geht der Betrieb nicht über.
Im entschiedenen Fall waren in einem Frauenhaus misshandelte Frauen und Kinder untergebracht worden. Ein neuer Betreiber verfolgt ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept; die Mitarbeiter beraten auch präventiv in Beratungsstellen.
Das BAG schließt aus dieser Änderung, dass der Betrieb nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird und deshalb der Betrieb nicht nach § 613 a BGB übergegangen ist.
Dieses Urteil wurde erst verkündet. Es liegt noch nicht vor. Az.: 8 AZR 299/05. Eine kurze Pressemitteilung (32/06) wurde heute veröffentlicht.
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