Die Gerichte setzen ihre großzügige Werbe-Rechtsprechung zugunsten der Berufsfreiheit in Fällen ohne konkurrierende Persönlichkeitsrechte fort. Am 17. November 2004 haben wir an dieser Stelle über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BVR 981/00 berichtet. Nach ihr ist nicht unlauter, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft auf einem Straßenbahnwagen über dessen gesamte Länge mit Logo, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. sowie einem Werbeslogan wirbt.
Nun hat der Bundesgerichtshof Werbeschilder auf abgestellten Kfz-Anhängern wettbewerbsrechtlich auch für den Fall akzeptiert, dass eine vorgeschriebene Erlaubnis für eine Sondernutzung fehlt. Die Begründung:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei nicht verletzt. Die Bestimmungen der Landesstraßengesetze zur Sondernutzung hätten nicht zum Ziel, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es fehle somit der für die Anwendbarkeit des UWG erforderliche Marktbezug.
Dieses Urteil - Az.: I ZR 250/03 - wurde vom BGH noch nicht in vollständiger Fassung bekanntgegeben.
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