Hier können Sie die uns nun zugestellte Einstellungsverfügung nachlesen. Geprüft wurde, ob die deutschen Veröffentlichungen gegen § 166 Strafgesetzbuch verstoßen haben.
Die Einstellungsverfügung wörtlich:
„Der Artikel setzt sich mit den massiven Folgen und Reaktionen in Europa und den arabischen Staaten auf das Erscheinen der Muhammed-Karikaturen in mehreren europäischen Zeitungen auseinander. Zur Illustration sind einige der Karikaturen abgedruckt. In der Berichterstattung wird der muslimische Glaube in keiner Weise beschimpft. Ein Angriff auf das muslimische Bekenntnis ist hierin nicht zu sehen.”
Eingestellt wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung; wegen erwiesener Unschuld.
Wir haben stärker anonymisiert als sonst.
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