In einem Hamburger Verfahren versuchte eine Dame Geld für „eine Abbildung mit teilweise entblößter Brustwarze” zu erstreiten. Aufgenommen wurde das Foto auf der Tanzfläche einer „Ballnacht”. Pressefotografen waren eingeladen.
In erster und nun auch in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg blieb die Klägerin erfolglos. Am meisten wird an diesem Urteil der Teil „Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr” interessieren.
Das Oberlandesgericht Hamburg leitet seine Begründung mit der Feststellung ein, dass ein lizenzpflichtiger Eingriff in ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht „insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die rechtswidrige Veröffentlichung ein für die Nutzung normalerweise nach der Verkehrssitte zu entrichtendes Entgelt erspart wird”.
Zu dieser Voraussetzung untersucht das Urteil einige Umstände, aus denen sich vielleicht ergeben könnte, dass nach der Verkehrssitte für das abgebildete Foto ein Entgelt entrichtet wird. Ergebnis negativ. Nacheinander:
1. Kein Rückschluss aus Aufnahmen für Werbezwecke.
2. Keine Vergleichbarkeit mit einem Angebot für Nacktaufnahmen im Playboy.
3. Nicht gleich zu behandeln mit der Fotopublikation einer Sängerin bei einer Bodypainting-Aktion mit Präsentation des nackten Oberkörpers”.
Schließlich kann das Gericht nur klageabweisend schließen:
„Da hingegen für ein Foto üblicherweuse keine Lizenzvergütung an die Abgebildete gezahlt wird, welches in der hier dargestellten Weise zustande gekommen ist und welches nur geringfügig mehr vom Körper der Abgebildeten zeigt, als diese ohnehin bewusst der Öffentlichkeit präsentiert hat, stellt seine Veröffentlichung zwar eine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin an ihrem eigenen Bild, nicht aber einen Eingriff in ein vermögenswertes Recht der Klägerin dar, so dass ein Bereicherungsanspruch nicht gegeben ist.”
Hier können Sie das Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 19/06, einsehen.
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