Der Bundesgerichtshof hat trotz einer für die Mobilfunkgegner relativ günstigen Sachverhalts-Konstellation erneut in einem Fall einen Unterlassungsanspruch verneint.
Ein Vermieter hatte einem Mobilfunkbetreiber gestattet, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten und zu betreiben. Ein Mieter klagte gegen den Vermieter und berief sich darauf, dass er schwer krank ist (Herzschrittmacher, bettlägerig). Der schwer kranke Mieter bewohnte unglücklicherweise die Dachwohnung.
Vor dem Amtsgericht Freiburg obsiegte der Mieter, das Landgericht Freiburg und nun der BGH urteilten gegen ihn. Die Begründung:
„Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwohnung auch nicht darin begründet, dass die Kläger dem 'Restrisiko' einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls bereits dir begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen. Dass die Gesundheit der Kläger durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage (konkret) gefährdet wird, hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gründende Gefahr nicht auf.”
Das Aktenzeichen dieses Bundesgerichtshof-Urteils: Az.: VIII ZR 74/05. Dieses Urteil bietet in seinem ersten Urteil auch eine allgemeine Übersichtst über die Rechtslage zu Mobilfunkseneanlagen. Wir werden dieses Urteil gleich nach Pfingsten hier auf unserer Homepage ins Netz stellen.
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