In und nach Kündigungsschutzprozessen kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr Urlaubsansprüche geltend macht. So klagt beim Arbeitsgericht München gegenwärtig ein Arbeitnehmer, ihm den Urlaub abzugelten. Gekündigt wurde ihm zum 30. 6. 2004.
Gegen solche Überraschungen hilft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nämlich:
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsanspruch erst geltend machen. Sonst gerät der Arbeitgeber nicht in Verzug, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB. Mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Diese Bestimmung gilt auch für den Urlaubsanspruch, der den Mindestanspruch übersteigt.
Der Arbeitnehmer kann nicht erfolgreich einwenden, er habe doch eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Eine solche Klage beinhaltet nicht incidenter, dass der Arbeitnehmer Urlaub beansprucht.
Az.: 9 AZR 580/00.
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