Gestritten wurde um die Rückzahlung von Kosten einer Weiterbildung. Die Klägerin hatte sich nur auf eine Anspruchsalternative gestützt. Das LAG hat dann eine zweite in die Verhandlung einbezogen. Die Klägerin gab daraufhin durch ihre Prozessvertreterin eine ihr ungünstige Erklärung ab. Das LAG wies daraufhin die Klage in Bezug auf beide Alternativen ab.
Dagegen urteilte das Bundesarbeitsgericht in einer seit vergangener Woche vorliegenden Entscheidung, Az.: 9 AZN 892/05:
„Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen den Grundsatz des 'fairen Verfahrens'... Wenn dennoch das Landesarbeitsgericht eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz anregen und zulassen wollte, hätte es der Klägerin in Anwendung des in § 139 Abs. 5 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens die beantragte Frist zum substantiierten neuen Tatsachenvortrag für die Klageerweiterung einräumen müssen.”
Somit: Dieser § 139 Abs. 5 ZPO mit seinem Grundgedanken zum rechtlichen Gehör kann immer wieder helfen.
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