Ein „Magazin” hatte sich die Druck- und Herstellungskosten von denen finanzieren lassen, über die informiert wurde. Zunächst hatte das Magazin auf die „Kooperation” klein gedruckt im Impressum und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unten auf jeder Seite mit dem Vermerk: „Sonderveröffentlichung” hingewiesen. Das Landgericht München I verurteilte in seinem Urteil Az.: 1 HK 0 2531/05 auf Unterlassung. Die Begründung - Hervorhebung von uns:
„Wie vielfach bei Zeitschriften üblich, hat die Beklagte in der Fußzeile neben der Seitenzahl nochmals ihren Zeitschriftentitel aufgeführt. Wenn sich dahinter - durch einen Schrägstrich verbunden - der Begriff 'Sonderveröffentlichung befindet, wird er von den Verkehrskreisen so verstanden, dass es sich bei der ganzen betreffenden Zeitschriftenausgabe um eine 'Sonderveröffentlichung ' handelt - ... - und der Begriff bekommt einen völlig anderen Sinn, als wenn er der einzelnen redaktionellen Werbung zugeordnet wird, wo er ein Synonym von 'Anzeige' darstellen kann.”
Das Gericht unterscheidet somit, ohne sich abschließend festzulegen:
1. Bezieht sich der Hinweis „Sonderveröffentlichung” gezielt auf den einzelnen Beitrag, dann kann die Publikation rechtmäßig sein.
2. Bezieht sich der Hinweis dagegen generell auf die Zeitschriftenausgabe, dann handelt es sich auf jeden Fall um getarnte Werbung, die nach § 4 Nr. 3 UWG rechtswidrig ist.
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