Der (insofern maßgebliche) vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zu ändern. Bislang wurde die Gleichstellungsabrede dahin ausgelegt, dass sie gegenstandslos wird, wenn der Arbeitgeber nicht mehr tarifgebunden ist; denn in diesem Falle - so bislang das BAG - entfällt der Sinn und Zweck, die nicht tarifgebundenen Mitarbeiter den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzustellen.
Künftig will der Senat vorformulierte Standardverträge insoweit wörtlich anwenden; und zwar schon für die ab 1. Januar 2002 abgeschossenen Arbeitsverträge. Der Mitarbeiter nimmt dann insbesondere an künftigen Tariferhöhungen teil. Der Arbeitgeber ist bei dieser neuen Auslegung folglich ewig dynamisch gebunden. Er kann nur - mit allen Erschwernissen - änderungskündigen.
Das BAG betont jedoch, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchaus im Sinne der bisherigen Auslegung einigen können. Nur, so das BAG, muss die Regelung wörtlich klar formuliert werden. Eine klare Formulierung wäre beispielsweise: „Tarifliche Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt nicht für das Vertragsverhältnis, zu dem der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt und nicht mehr tarifgebunden ist.”
Hier können Sie die Ankündigung des BAG im Urteil Az.: 4 AZR 536/04 nachlesen.
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