Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts Berlin Az.: 27 0 772/05 bestätigt. Wie das erstinstanzliche Gericht stellt das Kammergericht darauf ab, „dass sich die Antragstellerin entgegen halten lassen muss, in der Vergangenheit ihre privaten Angelegenheiten in annähernd vergleichbarer Weise öffentlich gemacht zu haben (vgl. BVerfG NJW 2000 zu I.1.b.cc). ... Das streitgegenständliche Interview befasst sich mit einer ganz ähnlichen Thematik und erschöpft sich in vergleichbar allgemein gehaltenen Angaben”.
Das KG legt detailliert dar, dass und warum die Äußerungen vergleichbar sind.
Das KG ergänzt: „Zwar kann ein Privatsphärenschutz wieder aufleben, wenn der Betroffene situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt, dass sein Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der Privatsphäre zu gestatten, rückgängig gemacht wird (vgl. BVerfG a.a.O.). Dies kann aber das Berichterstattungsinteresse nicht von einem Tag auf den anderen zurückdrängen ...”.
Hier können Sie das gesamte Urteil des KG, Az.: 9 U 269/05, nachlesen
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