Warum Kollegen und Kolleginnen in größeren Kanzleien mit Nacht-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern es besser haben!
Wie sich die Zeiten und insbesondere die technischen Anforderungen geändert haben, dokumentiert ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs.
Die Berufungsfrist lief am 16. April 2004 ab. Kein Glückstag. Der Bundesgerichtshof gibt den Anwaltsvortrag wörtlich so wieder:
-- Am Morgen habe die Sekretärin den schon seit einigen Tagen vorliegenden Berufungsbegründungsentwurf noch einmal überarbeitet.
-- Nach Büroschluss habe die Anwältin die Arbeit fortgesetzt.
-- Um 22.32 Uhr war der Schriftsatz endgültig fertig gestellt.
-- Gespeichert wurde der Schriftsatz im Laptop. Der Schriftsatz konnte jedoch wegen einer erstmals aufgetretenen Funktionsstörung des an den Laptop angeschlossenen Druckers nicht ausgedruckt werden.
-- Der an den Computer der Sekretärin angeschlossene Drucker konnte ebenfalls nicht benutzt werden, weil die die Berufungsbegründung enthaltende Datei im Speicher dieses Computers wegen eines weiteren unvorhersehbaren technischen Defektes nicht mehr auffindbar gewesen sei.
-- In der Not wurde die Berufungsbegründungsschrift mit einzelnen noch vorhandenen Teilen noch einmal hergestellt.
-- Um 23.56 Uhr gelang es, die Berufungsbegründung zu faxen.
-- Doch noch Gott sei Dank alles geschafft?
-- Der BGH weiter, immer noch wörtlich: Aufgrund emotionaler Erregung wurde eine falsche Faxnummer eingegeben.
-- Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht schließlich: nach Mitternacht und damit verspätet.
Da weiß man erst, was es heißt, erfahrene Nachtsekretärinnen und -Fachangesellte um sich zu haben.
Hatte der Bundesgerichtshof - der Gegenstandswert betrug 1.108.100,44 Euro - ein Einsehen? Mitnichten.
Hier können Sie den gesamten Beschluss, Az.: XI ZB 45/04, nachlesen.
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