Am 21. Juli 2005 und am 18. November 2005 haben wir über die Urteile berichtet, welche das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe/14. Zivilsenat Freiburg gegen Fürst Albert II erlassen haben. Angegriffen hatte der Fürst mit zunächst 47 Anträgen BUNTE-Berichte. In Frankreich hatte gleichzeitig mit BUNTE Paris Match ebenfalls berichtet. Nachdem diese Berichte erschienen waren, anerkannte der Fürst öffentlich Alexandre als (unehelichen) Sohn.
Diese Urteile zugunsten der Wort- und Bildberichterstattung der BUNTE hat der Fürst mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.
Erfolglos; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Entschieden hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Nach dem Beschluss der 1. Kammer war die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil von Prinz Albert II „der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet worden ist”. Die vom Fürsten angegriffenen Urteile waren in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen. Der Fürst hätte erst noch das Hauptsacheverfahren durchführen müssen.
Alle Einzelheiten können Sie hier im Beschluss Az. 1 BvR 2622/05 nachlesen.
Für manchen am Rande doch recht interessant: Das Bundesverfassungsgericht benachrichtigt die Parteien nicht, dass die zu ihren Gunsten erlassenen Urteile mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen worden sind. Sie haben keine Gelegenheit, sich - ehe dann das BVerfG beschliesst - dazu zu äußern, ob die Verfassungsbeschwerde nach dem Gesetz zur Entscheidung angenommen werden darf. Nicht einmal der Nichtannahme-Beschluss wird den Parteien zugestellt.
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