Am 7. Februar 2006 war das Urteil verkündet, aber erst gestern ist es im Volltext bekannt gemacht worden. Hier haben wir Ihnen den Volltext des Urteils des BGH KZR 33/04 ins Netz gestellt.
Am 9. Februar haben wir vorab anhand einer Pressemitteilung über den Inhalt des Urteils berichtet.
Ein oder sogar der wichtigste Kernsatz des Urteils heißt: „Wettbewerbsregeln können allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit haben.” Das Urteil begründet diesen Satz zwar mit mehreren Argumenten. Dieser Kernsatz und diese Argumente werden auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die künftige Praxis beherrschen. Aber:
Der BGH geht zur Begründung nicht auf den Sinn und Zweck des Rechts ein. Wäre er auf den Sinn und Zweck des Rechts eingegangen, hätte er wohl herausgefunden, dass eine fachkundige Selbstregulierung als Grundsatz zur Anwendung von Generalklauseln richtiges Recht wäre. So aber werden die Gerichte künftig de facto die Wettbewerbsregeln im Einzelfall so beachten oder außer Acht lassen, wie es ihnen nach ihren eigenen Vorstellungen passt. Also: ein Sieg für den richterlichen Dezisionismus.
Seinem Wortlaut nach bezieht sich das Urteil nur auf Probeabonnements. Die Ausführungen zu den Wettbewerbsregelungen sollen jedoch ersichtlich allgemein gelten.
Um einem Missverständnis vorzubeugen: Das Urteil betrifft nicht die gemeinsam von Verlegern und Journalisten im Deutschen Presserat entwickelten Richtlinien für die publizistische Arbeit, die im Pressekodex zusammengefasst sind. Der Pressekodex regelt nicht den Wettbewerb. Er formuliert vielmehr die redaktionelle Berufsethik.
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