Selbst einer Angabe wie „Lotto” wird nicht zuerkannt, dass sie sich als Marke durchgesetzt hat. Die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen sechzehn Lotteriegesellschaften müssen es hinnehmen, dass die Marke gelöscht wird und Dritte von der eingeführten Bezeichnung „Lotto” profitieren.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs I ZB 11/04 vertritt entsprechend der BGH-Entscheidung „Kinder”
„Da es sich bei 'Lotto' um einen Begriff handelt, der die fragliche Dienstleistung an sich glatt beschreibt, setzt eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG einen Durchsetzungsgrad von weit über 50 % voraus.”
Mit dieser Anforderung könnte ein Anbieter oft noch leben, wenn der BGH nicht noch hinzufügte:
„Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen.”
Der hohe Prozentsatz von weit über 50 % muss somit nicht nur bei den interessierten Kreisen erzielt werden, sondern grundsätzlich in der Gesamtbevölkerung. Nicht einzubeziehen sind lediglich diejenigen, die das Angebot kategorisch ablehnen.
Unlöblich: Verkündet wurde dieses Urteil am 19. Januar, der Volltext ließ bis jetzt, also sechs Monate lang, auf sich warten. Gestern berichteten wir über eine wichtige BGH-Entscheidung, die am 7. Februar verkündet worden war, jedoch erst am 24. Juli im Volltext bekanntgegeben wurde.
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