Am 17. 12 1959 wurde das erste Grundsatzurteil zu den Befugnissen des Deutschen Presserats gefällt. Entschieden hat damals das OLG Hamburg. Ergebnis: Einrichtungen zur Selbstkontrolle (wie der Presserat) sind nach Art. 9 des Grundgesetzes zulässig. Wenn sie sich äußern, nehmen sie das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG wahr.
Erst nach 47 Jahren wurde ein weites Verfahren angestrengt. In erster Instanz wurde dieses neue Verfahren vom Landgericht Bonn - wiederum zugunsten des Deutschen Presserats - entschieden; vgl. unseren Bericht vom 14. März 2006. Dieses Urteil hat nun das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsurteil Az.: 15 U 30/06 bestätigt. Wichtige Kernsätze des Urteils:
1. „Die Erklärung, der Verleger einer Zeitschrift verstoße gegen seine journalsistische Sorgfaltspflicht, ist für sich genommen zweifellos als Werturteil ohne Tatsachenkern zu bewerten. Das gilt auch bezüglich der Annahme, es liege ein Verstoß gegen den Pressekodex vor.” Rechtserheblich war demnach nur, ob der Presserat den Verlag - was das OLG Köln verneinte - schmähte.
2. Selbstkontroll-Experten werden, was die Details betrifft, besonders darüber erfreut sein, dass das Gericht klar zwischen der rechtlichen und der berufsethischen Beurteilung unterscheidet. Das OLG Frankfurt a.M. hatte entschieden, der Testbericht gehe rechtlich in Ordnung. Trotz dieser für den Verlag günstigen rechtlichen Beurteilung akzeptierte das OLG Köln die dem Verlag negative Beurteilung durch den Presserat. Das Urteil wörtlich:
„Dem gegenüber beurteilt der Deutsche Presserat nach presseethischen Kriterien, die auf der Grundlage des Pressekodexes auch Veranlassung zu einer Maßnahme geben können, wenn der Testbericht äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.”
So klar hat noch nie ein Gericht den Unterschied zwischen der rechtlichen Kontrolle durch Gerichte und der presse-ethischen Kontrolle durch den Presserat beschrieben.