Ein uns soeben zugestellter Beschluss des Kammergerichts ist für jeden Medienrechtler spannend. Soweit ersichtlich hat erstmals ein Gericht zu diesem presserechtlichen Thema beschlossen.
Im Anschluss an Rechtsprechung zu rechtsverwandten Themen lehnt es das KG ab, sich noch mit neuen, erst im Berufunfsverfahren angekündigten Anträgen zu befassen:
Der Antragsteller hätte es - wie der gegenständliche Fall unterstreicht - gerade wegen des 'Alles oder Nichts'-Prinzips im Falle der erstinstanzlichen Zurückverweisung seines Antrags regelmäßig in der Hand, durch geringfügig abgewandelte Hilfsanträge das Berufungsgericht zur Verhandlung auch der offensichtlich unbegründeten Berufung zu zwingen. Damit liefe das gesetzgeberische Anliegen, aussichtslose Berufungen im Beschlusswege zurückzuweisen, leer.”
Verfahrenstechnisch hat das Kammergericht seine Ausführungen im Rahmen eines Ankündigungsbeschlusses mitgeteilt.
Hier können sie den Beschluss des Kammergerichts Az.: 9 U 117/06 mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Über die erstinstanzliche Entscheidung LG Berlin Az. 27 0 414/06 (die das KG für unangreifbar hält) haben wir am 16. Mai 2006 an dieser Stelle berichtet.