Schon das Landgericht Berlin hatte SÜPERillu Recht gegeben. Begründet hatte das LG sein Urteil insbesondere damit, dass die Enthüllung den Teil der Privatsphäre betrifft, den der Schlagersänger früher schon „umfassend vor der Öffentlichkeit ausgebreitet hat”. Wie diese Beurteilung genau zu verstehen ist, können Sie hier im erstinstanzlichen Urteil Az.: 27 0 717/05 nachlesen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Prominente auch spéziell zu dem unehelichenh Kind an die Öffentlichkeit gewandt hat.
Der Schlagersänger wollte sich mit diesem Urteil jedoch zunächst nicht abfinden und legte Berufung ein. Erfolglos. Protokolliert wurde jetzt in der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht:
„Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Senat weist dabei darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller auch noch nach Erscheinen seiner Biografie Interviews zu seinem Privatleben veröffentlichen ließ. Nunmehr erklärt Rechtsanwalt .., dass der Antragsteller die Berufung zurücknimmt.”
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