Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.”
So hat das Kammergericht entschieden, Az.: 5 U 127/05.
Nebenbei äußert sich das KG zur Bezeichnung „Sonderveröffentlichung”. Wir haben früher schon über ein Urteil des Landgerichts München I Az.: 1 HK 0 2531/05 berichtet, das sich mit der Bedeutung dieses Begriffes „Sonderveröffentlichung” (Synonym für Anzeige?) befasst hat. Das KG stellt für den entschiedenen Fall fest, dass „der - zudem sehr klein gehaltene - Hinweis 'Sonderveröffentlichung' am oberen Rand unzureichend ist, sondern eher den Eindruck einer Sonderberichterstattung verstärkt”.