In einem uns gestern zugestellten Urteil erklärt das Oberlandesgericht München, Az.: 18 U 2718:
„Der durchschnittliche Leser liest das Inhaltsverzeichnis, bevor er sich entscheidet, was er zuerst bzw. was er überhaupt lesen will. Die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis prägt die anschließende Informationsaufnahme beim Lesen des Artikels”. Deshalb kann - so das Oberlandesgericht - ein Satz im Innenteil des Heftes einen bestimmten Sinn erhalten, weil der Durchschnittsleser zuvor eben das Inhaltsverzeichnis gelesen und dann den Artikel aufgeschlagen hat.
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