Nachdem eine Werbung beanstandet worden war, wurde die Werbeaussage „Europas beliebteste Programmzeitschrift” mit einem Sternchenhinweis auf die M.A. erläutert. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Hamburg den Antrag, ein Ordnungsmittel festzusetzen, zurückgewiesen.
Hier können Sie den Beschluss des OLG Hamburg, Az.: 3 W127/06, mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.