Eine Ehe kann aufgehoben (und muss nicht mit allen negativen Konsequenzen geschieden) werden, wenn ein Ehegatte besondere Offenbarungspflichten verletzt hat. Der Bundesgerichtshof verneint für den Regelfall eine Offenbarungspflicht „hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken”.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen Streit zu beurteilen, bei dem der Ehemann bislang nur zwei Wochen nachweisen konnte und nicht die von ihm behaupteten mehrere Jahre. In seinem Beschluss Az.: 9 WF 127/06 meinte das OLG:
„Insoweit [bei zwei Wochen] liegt es nahe, dass es sich nicht um einen Charakterzug der Antragsgegnerin dergestalt handelt, dass dieser von erheblicher Bedeutung für den Antragsteller wäre. Vielmehr deutet gerade die kurze Zeitdauer darauf hin, dass es sich tatsächlich um eine eher einmalige Verfehlung gehandelt hat. So ist nicht einmal bekannt, in welchem konkreten Umfang - das heißt mit wie viel verschiedenen Geschlechtspartnern zu wie vielen Anlässen - die Antragsgegnerin der Prostitution nachgegangen ist. Insoweit wird dies eher als eine weniger bedeutungsvolle Verfehlung angesehen werden können, die dem vor Aufklärung geschützten Bereich des sexuellen Vorlebens zuzurechnen ist.”
Auch die erstinstanzlich entscheidenden Richter hatten so geurteilt.
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