Gegenwärtig wird in mehreren Verfahren über Anrufe zum Zwecke der Markt- und Sozialforschung gestritten. Die Rechtmäßigkeit solcher Anrufe haben beispielsweise das Urteil des Amtsgerichts Mitte (Berlin), Az.: 9 C 543/05 und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az. 918 C 413/03 bestätigt. Über dieses bemerkenswerte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg haben wir an dieser Stelle am 11. November 2005 berichtet. Das zweitinstanzliche Gericht hat allerdings dieses Urteil mittlerweile aufgehoben.
Bislang wurden diese neuen Verfahren nur einstweilig entschieden, noch nicht in einem Hauptsacheverfahren.
Seit Beginn der telefonischen Markt- und Sozialforschung vor Jahrzehnten wurde kein Urteil gegen diese Forschung rechtskräftig. Stets hat letztlich überzeugt, dass eben geforscht, nicht jedoch wettbewerblich gehandelt wird und die Persönlichkeitsrechte der Angerufenen hinreichend gewahrt bleiben. Außerdem wurde anerkannt, dass Gesellschaft und Wirtschaft aus vielen - vor allem auch aus methodischen - Gründen auf diese Forschung angewiesen sind. Die Gründe, die für die Rechtmäßigkeit der Markt- und Sozialforschung ohne vorherige Einwilligung sprechen, füllen mittlerweile dicke Schriftsätze. Sie befassen sich unter anderem auch damit, dass im Ausland telefonisch geforscht werden darf und die deutsche Forschung nicht in eine Diaspora gezwungen werden sollte.