In einer Markenrechtsauseinandersetzung musste die Bekanntheit der Strommarke „yello” festgestellt werden. Prompt zeigte sich ein Problem, das seit Jahrzehnten die Urteilssammlungen, Kommentare und Lehrbücher füllt: Man kann - nicht nur für das Markenrecht - den Eindruck gewinnen, die Hilfstatsachen seien für Juristen aussagekräftiger als die durch eine repräsentative Umfrage ermittelte Tatsache selbst.
Das Landgericht München I führte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 1 HK 0 11526/05 aus:
„Die Durchführung einer Verkehrsbefragung ist zur Feststellung der Bekanntheit ebenfalls nicht erforderlich, so dass weder die von der Klägerin vorgelegte und von der Beklagten beanstandete Studie ... zur Markenbekanntheit ... berücksichtigt zu werden braucht, noch vom Gericht ein Umfragegutachten einzuholen war. Vielmehr ergibt sich im vorliegenden Fall eine Bekanntheit der Marke 'yello' für Strom im Kollisionszeitpunkt ... aus zahlreichen Umständen, die nach der Rechtsprechung des EuGH .. als Hilfstatsachen zur Feststellung der Bekanntheit zu Grunde gelegt werden können.
Im Urteil folgen nun umfangreiche Ausführungen zu den Hilfstatsachen.
Unmissverständlich wäre in solchen Fällen zu formulieren:
„Repräsentative Umfragen ermitteln unmittelbar den rechtserheblichen Sachverhalr zur Bekanntheit einer Marke. Nach der von der Klägerin vorgelegten Studie ist anzunehmen, dass die Marke bekannt ist. Die Beklagte beanstandet jedoch diese Studie. Das Gericht befasst sich nicht damit, ob diese Beanstandung gerechtfertigt ist. Das Gericht gelangt nämlich aufgrund von Hilfstatsachen zu dem Ergebnis, dass die Marke bekannt ist.”
Es fragt sich allerdings sehr, ob es sich empfiehlt, so zu argumentieren. Wie Studien zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Bekanntheit durchzuführen sind, ist nämlich heute bekannt und von Gerichten im Wesentlichen anerkannt. Abhandlungen liegen vor. Die von der Klägerin im LG München I-Verfahren vorgelegte Studie wurde zudem von einem für diese Marktforschung höchst erfahrenen Institut durchgeführt. Das Gericht hätte deshalb vermutlich unkompliziert feststellen können, dass die Beanstandungen der Beklagten ungerechtfertigt sind.
Wir haben über dieses Urteil auch bereits am 7. August in anderem Zusammenhang berichtet.