Offenbar scheitern einstweilige Verfügungen wegen Zustellungsproblemen häufiger als man annehmen möchte. In einem neuen Fall hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung aufgehoben, weil wegen eines Umzuges (im Ausland) die Vollziehungsfrist von einem Monat verstrichen war; §§ 929 Abs. 2, 927 ZPO. Das Urteil wörtlich:
„Das Risiko einer fehlerhaften Adressierung liegt insoweit beim Antragsteller, ... Daran ändert auch nichts, dass die ursprünglich angegebene Adresse in Österreich sich bis zum Zustellungsversuch dort durch den Umzug der Antragsgegnerin, also durch einen Umstand, der nicht im Einflussbereich des Antragstellers liegt, geändert hat und ursprünglich vom Antragsteller wohl richtig ermittelt war.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 4 HK 0 24021/05, nachlesen.
Nachtrag: Dieses Urteil wurde am 19.10.2006 vom Oberlandesgericht München aufgehoben, Az.: 29 U 4225/06.
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