Wenn redaktionelle Beiträge wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, sind verhältnismäßig oft beide überrascht: Der Medienrechtler darüber, dass der Gegner nicht Bescheid weiß; der in Medienangelegenheiten ungeübte Wettbewerbsrechtler darüber, dass bei redaktionellen Publikationen anders gedacht werden muss, als er es gewohnt ist.
InStyle hatte nebenbei über ein „vom Malteser-Orden in Lourdes geweihtes Freundschaftsband” berichtet. Auf dem abgebildeten Freundschaftsband war zudem - wie es der Kläger formulierte - „ein zumindest verwechselbar ähnliches Wappen [des Ordens]” abgebildet.
Der Verlag gab aufgrund besonderer Umstände eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klage, die Abmahnkosten zu erstatten. wies das Landgericht München I, Az.: 33 0 5457/06, zugunsten des Verlages ab:
„Soweit sich der Kläger auf § 12 I 2 UWG beruft, fehlt es an einem wettbewerbswidrigen Verhalten ... Redaktionelle Beiträge begründen ... nicht die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht. ... Jedenfalls aber macht im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Passage der Umstand, dass sich in dem Textbeitrag keinerlei Angaben über Preis, Bezugsquellen oder Hersteller finden, den rein informatorischen Charakter des Artikels (im Gegensatz zu einer zum Zwecke der Förderung fremden Wettbewerbs geschalteten Anzeige) deutlich, denn mangels solcher Angaben ist überhaupt nicht erkennbar, wessen Stellung im Wettbewerb überhaupt gefördert werden könnte.”
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