Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZB 36/05, veranschaulicht, welche Art von Fehlern Anwälten in der täglichen Arbeit unterlaufen können.
Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zusätzlicher organisatorischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur mündlich erteilter Anweisungen hatte ein Anwalt offenbar nicht beachtet.
Zudem war im Wiedereinsetzungsantrag „die vorgetragene mündliche Verfügung des Anwalts schon aus sich heraus nicht hinreichend präzis”.
Der BGH gewann sogar den Eindruck, dass „nach dem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen ist, dass der Anwalt überhaupt nicht mehr verlangt hat als eine zeitlich von ihm nicht näher eingegrenzte Vorbereitung des Verlängerungsantrags”.
Mit anderen Worten: Allem Anschein nach kannte der Anwalt die Organisationsanforderungen nicht; nach dem Malheur hat er nichts hinzugelernt und sich darauf beschränkt, einfach einmal so ins Blaue hinein den Prozess bis zum BGH zu treiben. Die Hoffnung stirbt zuletzt.
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