Gegenwärtig wird in medienrechtlichen Prozessen verhältnismäßig oft über Anträge gestritten, nach denen pauschal und umfassend Publikationen untersagt sein sollen, zum Beispiel Publikationen aus dem Privatbereich. Mit der weiten Fassung dringen die Antragsteller neuerdings schwerer durch. Wie verhält es sich dann aber mit einer eingeschränkten Verurteilung? Diese Problematik wird nun zusätzlich durch ein neues wettbewerbsrechtliches Urteil beleuchtet.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: „Das Gericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe.”
Grundlage dieser Feststellung ist für den BGH:
"Es ändert sich der Streitgegenstand und erfordert einen entsprechenden Antrag, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren.”
Hier können Sie das Urteil,
Az.: I ZR 235/03, einsehen.
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