Grundsätzlich kann der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch reihenweise Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen für rechtsunwirksam erklärt. Sie finden diese Urteile, wenn Sie links in die Suchfunktion „Schönheitsreparatur” eingeben.
Falls - wegen der Rechtsunwirksamkeit - keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind, muss die Wohnung nur „besenrein“ zurückgegeben werden, wenn das Mietverhältnis endet.
Der Begriff „besenrein“ ist gesetzlich nicht definiert. Der BGH hat sich nun in einem Urteil näher damit auseinander gesetzt, was „besenrein“ bedeutet. Ergebnis: Wer verpflichtet ist, "besenrein" zurückzugeben, muss grundsätzlich nur grobe Verschmutzungen beseitigen. Zur besenreinen Übergabe gehört es nach den Feststellungen des BGH, die Spinnweben im Keller zu entfernen. Die Spuren eines vertragswidrigen Gebrauches der Wohnung müssen beseitigt werden.
Im Streitfall beurteilte der Bundesgerichtshof "Nikotinablagerungen" als vertragsgemäß, so dass sie nicht beseitigt werden müssen, wenn die Räume nur besenrein zurück zu geben sind.
Sie können hier das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 124/05, im Volltext nachlesen.
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