So entschieden hat heute der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az.: VIII ZR 103/06. Maßgeblich war und ist für den BGH, dass eine differenzierende Regelung in mehrfacher Hinsicht unpraktisch wäre.
Es könnte sonst ja jeder Mieter einwenden, er habe in diesem und jenem Zeitraum keine Kosten verursacht, oder Einrichtungen nicht nutzen können, und deshalb müsse er zumindest teilweise besser gestellt werden.
Unmittelbar entschieden wurde der Fall: Wohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage ohne Keller und Dachboden, jedoch mit Aufzug. Gestritten wurde um umgelegte Aufzugskosten, die nach einem Formularmietvertrag auch auf den im Erdgeschoss wohnenden Mieter umgelegt wurden.
Das Urteil bezieht in seine Praktikabilitätsüberlegungen auch Kosten der Beleuchtung, der Reinigung und der Gartenpflege ausdrücklich ein.
Der BGH stellt nicht etwa darauf ab, ob Kosten kraft der Natur der Sache einem Mieter angelastet werden können oder nicht.
Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor.
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