Das Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 4082/05, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erweitert:
„Eine unzureichende Bedienungsanleitung kann keineswegs nur im Falle des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (Montageanleitung) einen Mangel der Kaufsache darstellen. Wenn die sinnvolle Verwendung eines Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetzt, dann ist jedenfalls das völlige Fehlen einer solchen Bedienungsanleitung ein Mangel der Kaufsache (BGH v. 5. 7. 1989 - VIII ZR 334/88 ...). Wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt, dann kann nichts anderes gelten.”
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