Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rs. C-13/05, zu der gegenwärtig die Berichterstattung in den Fachzeitschriften beginnt, können Sie hier in vollständiger Fassung nachlesen.
Das EuGH-Urteil ist für die Auslegung des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das die Richtlinie 2000/78/EG umsetzt, heranzuziehen. Die Richtlinie (die den Begriff der Behinderung nicht definiert) verweist nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass der Begriff insoweit einheitlich auszulegen ist.
Die wichtigste Konsequenz des Urteils ist, dass krankheitsbedingte Kündigungen grundsätzlich nach wie vor nur die in § 1 Abs. 2 KSchG festgelegten Anforderungen erfüllen müssen.
Allenfalls eine Krankheit, die schlechthin ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet, stellt eine Behinderung im Sinne der Richtlinie und des am 18. August dieses Jahres in Kraft getretenen (deutschen) AGG dar. Im entschiedenen Fall hat der EuGH eine Kündigung beurteilt, die nach siebenmonatiger, kranheitsbedingter Abweseneheit einer Arbeitnehmerin in Spanien erklärt worden war.