Das Bundesverfassungsgericht - die 1. Kammer des Ersten Senats - hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Kernsätze der BVerfG-Entscheidung:
„Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt, aber nicht geboten. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, ...”.
Hier können Sie die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2047/03 und hier das bestätigte BGH-Urteil I ZR 296/00 nachlesen.