Ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 31 C 1363/06, macht zumindest mittelbar auf ein Problem aufmerksam, das Sie in kostspielige Schwierigkeiten stürzen kann. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass einmal gegen Sie entschieden werden könnte:
Wer personenbezogene Daten zu einem bestimmten Zweck erhält, muss grundsätzlich hinterfragen, ob die Daten an ihn übermittelt werden durften und der Zweck - zum Beispiel eine E-Mail-Werbung - gedeckt ist.
Das Gericht hat zwar „nur” im Rahmen der Wiederholungsgefahr für eine E-Mail-Werbung die Ansicht vertreten:
Der Beklagte, der von einem Adresshändler E-Mail-Adressen erwarb, „hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen dürfen, sondern diese auch nachprüfen müssen”.
Der Grundgedanke lässt sich jedoch verallgemeinern. Eine solche Rechtslage würde beispielsweise bedeuten, dass nach einem teueren Aufbau einer Datenbank größte Nutzungsprobleme entstehen könnten.