Hier können Sie sich die Fotos ansehen, mit denen die FREIZEIT REVUE und die SUPERillu nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gewonnen haben.
Berichtet haben wir über diese Verfahren auch am 6. und 13. Dezember 2004.
Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 1. Kammer des Ersten Senats - zu insgesamt vier Verfahren, können Sie hier nachlesen, Az.: 1 BvR 2606/04, 2845/04, 2846/04 und 2847/04.
Die Grundüberlegungen des Urteils:
-- Die Begleiterin kannte das Medieninteresse.
-- Dennoch hat sie mit dem Ex-Ehemann von Uschi Glas eine von den Medien stets stark beachtete Veranstaltung besucht und es geduldet, dass ihr Partner sie „als seine neue Lebensgefährtin vorstellte und ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes offen legte”. Zudem hat sie akzeptiert, dass sie zusammen mit ihrem Partner von der Presse fotografiert wurde.
-- Verfassungsmäßig lässt sich nicht beanstanden, dass die Fachgerichte dieses Verhalten „als freiwillige Mitveranlassung einer auf [die] Privatsphäre bezogene Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen”.
-- Deshalb beruht es auf verfassungsrechtlich tragfähigen Überlegungen, wenn die von der Begleiterin mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandeten Publikationen als rechtmäßig anerkannt wurden, nämlich kontextneutrale Portraitaufnahmen und ein Bild, das „die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbissstandes allein in ihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abbildet, zu der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt hatte”.

Kann aus dem Beschluss etwas dazu herausgelesen werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stellt? Vollständig wird das BVerfG dem Straßburger Gericht wohl auf jeden Fall nicht folgen. Es akzeptiert nämlich - anders als der EGMR - „den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratische Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte”.