Das Landgerichts München I und das Oberlandesgericht München hatten zunächst im Rahmen einer Stufenklage entschieden, Erben könnten keinen Ersatz von Vermögensschäden wegen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts beanspruchen. Die Richter des I. Senats des Bundesgerichtshofs vertraten dann jedoch in ihrer Revisionsentscheidung eine gegenteilige Ansicht (Az.: I ZR 226/97).
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es bei der BGH-Entscheidung bewenden lassen. Den Kern der Begründung formuliert die Pressemitteilung Nr. 84/2006 so:
„Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenrechtsverletzung verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen Schutzes nicht. Das Grundgesetz steht der einfachrechtlichen Anerkennung eines solchen Schutzes aber nicht entgegen.”
Somit: ein - wie auch in anderen Bereichen - verfassungsrechtlich weiter freier Raum.
Dieser freie Raum erlaubt weitgehenden Dezisionismus:
Oft können schon die Instanzgerichte allein nach Ihren Vorstellungen frei entscheiden, weil viele Verfahren vom BGH gar nicht entschieden werden.
Entscheidet einmal der BGH kann er insoweit verfassungsfrei entscheiden.
Zum Problem des Dezisionismus finden Sie Beispiele und Ausführungen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben. Den Beschluss der 1. Kammer (Az.: 1 BvR 1168/04) können Sie hier nachlesen.
Anmerkung zu den Aktenzeichen: Die 1. Kammer gibt in ihrem Beschluss gleich zu Beginn (zutreffend) die in der zweiten Stufe getroffenen Entscheidungen an, also der Entscheidungen zur Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung. Aus diesem Grunde würden Sie vergeblich nach dem BGH-Beschluss suchen, wenn Sie ihn unter dem im Beschluss der 1. Kammer zu Beginn angegebenen BGH-Aktenzeichen I ZR 264/03 suchten. Die wesentliche BGH-Entscheidung trägt das Aktenzeichen: I ZR 226/97.
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