Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil 6 U 198/05 alle Versuche eines Werbungtreibenden zur Rechtfertigung abgewehrt und geurteilt:
„Der überwiegende Teil der angesprochenen Abnehmer verbindet mit dieser Aussage ['V. Das Original'] die Vorstellung, das Produkt sei das erste Gerät, das mit diesen Funktionen auf den Markt gekommen sei und bei den weiteren auf dem Markt befindlichen Empfangsgeräten handele es sich um bloße Nachahmungen.”
„Auch sie [die Deutschlandfarben] werden von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar auf das Gerät bezogen. Dies folgt aus der räumlichen Einbindung der Farben in die Angabe 'Das Original' ... Sieht der Verkehr in den Deutschlandfarben also eine Aussage über das Produkt und nicht etwa über das Unternehmen, dann entspricht es der Lebenserfahrung, dass er sie als Hinweis auf die Herkunft des Gerätes aus Deutschland versteht.”
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