Eine außergewöhnliche Verfahrensgeschichte:
-- 11. Juli: Abmahnung per Fax-Schreiben.
-- 12. Juli: Einstweilige Verfügung erlassen, Az.: 27 0 911/06.
-- 28. August: Widerspruch der Antragsgegnerin.
-- 26. September: Mündliche Verhandlung.
Die Formulierungen in - einerseits - der Abmahnung sowie im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und - andererseits - der Unterlassungserklärung wichen voneinander ab:
1. Gefordert hatte der Antragsteller am 11. Juli in seiner Abmahnung und in seiner Antragsschrift vom 15. August:
„... untersagt, Bildnisse des Antragstellers wie in .. auf Seite .. geschehen, zu veröffentlichen”. So formulierte auch die einstweilige Verfügung vom 15. August.
2. Die - vom Abmahnenden angenommene - Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 12. Juli war dagegen enger gefasst:
„... verpflichtet .. zu unterlassen, das in ... auf Seite ..publizierte Bildnis .. zu veröffentlichen”.
Das Landgericht Berlin beschloss am 26. 9., die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Begründung:
„..., da der Antragsteller diesen [enger gefassten] Antrag ohne Einschränkung angenommen hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, dass mit dem Zustandekommen dieses Vertrages die Sache für sie erledigt ist”.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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