In dem noch unveröffentlichten Urteil Az.: I ZR 37/04 „Goldhase” berücksichtigt der Bundesgerichtshof nach seiner Pressemitteilung 146/2006 zur Verwechslungsgefahr, „dass nach der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung von einer hohen Kennzeichnungskraft von Form und Farbe des geschützten Goldhasen auszugehen sei”.
Aus dieser Berücksichtigung einer Rechtstatsachen-Ermittlung lässt sich zwar noch nicht schließen, dass sich die Lehre von der „Ist-Verkehrsauffassung” gegen die sog. normative Verkehrsauffassung durchgesetzt hat. Vgl. zu dieser Problematik: Schweizer, Die 'normative Verkehrsauffassung' - ein doppeltes Missverständnis, in GRUR 2000, 923 ff.
Aber durch die starke Beachtung der sog. Hilfskriterien zur Verwechslungsgefahr nähert sich die Praxis doch stärker der Ist-Verkehrsauffassung. Dies gilt umso mehr als der BGH in seinem Urteil nach der Pressemitteilung klar aus dem Fehler beim Hilfskriterium schließt, dass der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist.
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