Der Klägerin wurde fristlos gekündigt. Die Tageseinnahmen, die in einem Tresor aufzubewahren waren, sind verschwunden. Die Kägerin war eine von jedenfalls drei Mitarbeiterinnen, die zeitweise den Tresorschlüssel in Besitz hatten.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte, Az. 2 Sa 123/05:
„Da auch die Beklagte von einer Mittäterschaft der drei Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht ausgeht und nicht dargetan hat, steht nur fest - wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, dass nur drei Mitarbeiterinnen Zugang zum Tresorschlüssel gehabt haben - dass eine der drei Mitarbeiterinnen die Tageseinnahmen entwendet hat. Damit besteht für eine Täterschaft der Klägerin ein Verdachtsgrad von 33,3 %. Ein Verdachtsgrad in dieser Höhe ist weder stark, schwerwiegend, noch dringend und rechtfertigt keine außerordentliche Verdachtskündigung.”
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