Ein dogmatisch hoch interessantes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefällt. Ein Mitarbeiter war verantwortlich dafür, dass von einer Mitarbeiterin Mietentgelte nicht eingezogen worden sind. Von der Mitarbeiterin verlangte der Arbeitgeber nichts, nachdem bekannt wurde, dass die Mitarbeiterin keine Miete zahlte. Er verlangte von der Mitarbeiterin schon deshalb nichts, weil er annahm, die Mitarbeiterin sei guten Glaubens von der Unentgeltlichkeit ausgegangen.
Das LAG gelangte in seinem Urteil Az.: 2 Sa 1110/05 zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber auch Ansprüche gegen die Mitarbeiterin zustanden und führte zur Aufteilung des Schadens aus:
„Nach Ansicht der Kammer ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers jedoch aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorgepflicht eingeschränkt ... Haben mehrere Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, muss der Arbeitgeber insbesondere unter Berücksichtigung des Verursachungsbeitrags und des Verschuldens prüfen, welchen Arbeitnehmer er auf welchen Anteil des Schadens in Anspruch nehmen will. ..”.
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