Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Die entscheidenden Sätze:
„Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG [Kunsturhebergesetz vom 9. Januar 1907] eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist... Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen... Die vom Kläger beanstandete Werbeanzeige dient nicht ausschließlich einem Werbezweck, sondern enthält im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire. Indem die Beklagte den Kläger mit einem Mitarbeiter vergleicht, der bereits in der Probezeit scheitert, setzt sie sich in ironischer Weise mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten ist. Dieser meinungsbildende Inhalt wird durch den offensichtlichen Werbezweck der Anzeige nicht verdrängt.”
Mehr als nur ein Wermutstropfen für die Werbungtreibenden ist, dass der Bundesgerichtshof nebenbei ausdrücklich seine Rechtsprechung gegen eine Lizenzgebühr aufgibt, nämlich:
Ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr setzt nach diesem neuen BGH-Urteil kein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen Bild voraus.
Hier können Sie das gesamte Urteil I ZR 182/04 nachlesen.
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