Es mehren sich die populistischen Stimmen zur datenschutzrechtlichen Einwilligung. So wird noch stärker versucht, zu einzelnen Fallgruppen zu behaupten, die Einwilligung sei nicht freiwillig erklärt worden und deshalb rechtsunwirksam.
Vor allem wer kostspielige Datenbanken zu verantworten hat, tut gut daran, sich auf diese Entwicklung einzustellen und die Rechtmäßigkeit zusätzlich abzusichern. Mit Klagen ist zu rechnen, und niemand darf sich darauf verlassen, dass jedes Gericht in diesen Fällen Klagen so ohne weiteres abweist.
Gerne wird mit dem „übermäßigen Anreiz” „argumentiert”. Die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen werden oft gar nicht erst, auch nicht zum Schein, gegeneinander abgewogen.
Das jüngste Beispiel findet sich im Novemberheft der DuD. So verschwommen wie nur möglich und zudem sprachlich unvollständig vertritt dort ein Autor „unter wissenschaftlicher Mitarbeit” eines zweiten Kollegen die Ansicht:
„... auch bei einem übermäßigen Anreiz könnten Bedenken an der Freiwilligkeit aufkommen.”
Zu den Bedenken, die wegen übermäßigen Anreizes aufkommen könnten, führt der Autor in diesem Aufsatz weiter aus:
„Ein Beispiel ist die Praxis, in einem Preisausschreiben die Telefonnummer oder E-Mailadresse als personenbezogenes Datum zu verlangen, indem man seltene oder teure Waren wie Autos oder Karten bspw. für ein WM-Endspiel auslobt.”
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